Hinweise für Mandanten

Hinweise für Mandanten

Kosten meiner Tätigkeit und möglicher Vorschuss

(1) Die Kosten meiner Tätigkeit sind vom jeweiligen Mandat abhängig. Auf Basis einer ersten fallbezogenen Information kann ich die voraussichtlichen Kosten abschätzen.

(2) Eine rein beratende Tätigkeit – hierzu gehört auch die erste Einschätzung der Erfolgsaussichten und des Kostenrisikos – wird von mir nach dem erforderlichen Zeitaufwand abgerechnet. Hierzu wird eine gesonderte Gebührenvereinbarung geschlossen.

(3) Die Kosten für die außergerichtliche Vertretung richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV), soweit keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

(4) Dabei richtet sich die Höhe meiner Vergütung nach dem Streitwert und nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren.

(5) Dies bedeutet, dass bei hohen Gegenstandswerten auch mit einer hohen Vergütung gerechnet werden muss.

(6) Unter Berücksichtigung einer Gebühr mit Faktor 1,3 belaufen sich die Kosten für die vorgerichtliche Vertretung, bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 € auf 454,20 € zzgl. USt. (derzeit 540,50 € brutto). Abhängig vom Umfang und der Schwierigkeit des Mandats kann ein anderer Faktor als 1,3 zu Grunde gelegt werden.

(7) Eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren verursacht bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 € bei einer Gebühr mit Faktor 1,3 Kosten in Höhe von 637,90 € zzgl USt. (derzeit 759,10 € brutto). Hierin nicht enthalten sind die Kosten für das Gericht, einen gerichtlich beauftragenden Sachverständigen und einer möglichen Einigung.

(8) Sollten Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein diese Kosten aufzubringen, kommt die Gewährung von Beratungshilfe (außergerichtliche Tätigkeit) bzw. von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (gerichtliche Tätigkeit) in Betracht. Auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung weise ich hin.

(9) Nach § 9 des (RVG) bin ich berechtigt einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu verlangen. Die abschließende Abrechnung erfolgt mit Abschluss des Verfahrens.


Die Rechtsschutzversicherung übernimmt im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwalts in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts.


Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Die Akten des Mandats, bis auf die Kostenakte und etwaige Titel werden nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats vernichtet, soweit der Mandant diese Akten nicht beim Rechtsanwalt, nach vorheriger Ansprache abholt.


Kündigung des Mandatsverhältnisses

(1) Eine feste Laufzeit des Mandatsverhältnisses besteht nicht.

(2) Sie können dieses jederzeit ohne die Angabe von Gründen kündigen.

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